Die Satzung der Schützenbruderschaft St.Sebastian 1826 e.V. Hövel
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Die Schützenbruderschaft "St.
Sebastian" 1826 e.V. Hövel, nachstehend kurz Bruderschaft genannt, ist
eine Vereinigung von Schützenbrüdern. Der Sitz der Bruderschaft ist in
Sundern-Hövel. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister unter der Nr. 204 beim
Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.
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Die Bruderschaft stellt ihre Bestrebungen
unter die Devise "Glaube - Sitte - Heimat" Sie will a) die
Gemeinschaft der Schützenbrüder pflegen, die Bereitschaft zu brüderlicher Liebe
und Hilfe wachhalten und Eintracht und Bürgersinn fördern. b) die christliche
Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen und die
traditionelle Bindung an die Kirche Pflegen. c) die Heimat- und Volkstumspflege
auch außerhalb der Bruderschaft auf kommunaler Ebene fördern und so an der
Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums mitarbeiten, wie Veranstaltungen
von Schnadegängen, Altentagen usw. d) Überliefertes Brauchtum auch in der
Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen usw. pflegen. e)
das Patronatsfest "St. Sebastian" in althergebrachter Weise feiern.
f) das Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen Vereinen zu gemeinnützigen
Zwecken zur Verfügung stellen.
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Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern unmittelbar
und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der Bruderschaft
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Ein Anspruch auf das
Vereinsvermögen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Es darf
kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Personenvereinigung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Alle Stände und Klassen sind in der
Bruderschaft vertreten. Jeder Christ, welcher das 18. Lebensjahr erreicht hat,
kann Mitglied werden. Die Mitglieder der Bruderschaft sind ordentliche und
Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder zahlen bei der Aufnahme eine
Aufnahmegebühr sowie einen fortlaufenden Jahresbeitrag. Zu Ehrenmitgliedern
können Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Bruderschaft besondere
Verdienste erworben haben und solche, die 65 Jahre alt sind und mindestens die
letzten 25 Jahre Mitglied in der Bruderschaft waren. Ehrenmitglieder sind von
der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Alle christlichen Jugendlichen, welche
das 15. Lebensjahr erreicht haben, können der Bruderschaft als Jungschützen
beitreten. Die Jungschützen haben die gleichen Pflichten und Rechte (Soweit das
Gesetz nicht anderes vorschreibt) wie die ordentlichen Mitglieder. Sie haben
jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr sowie einen
fortlaufenden Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr beträgt
die Hälfte des der ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der
Bruderschaft verpflichtet zur Mitarbeit bei der Erreichung der unter 2
genannten Aufgaben und zur Entrichtung der von der Generalversammlung
festgesetzten Beiträge. Jeder Schützenbruder der schriftlich nachweisen kann,
daß er einen anderen Schützenbruderschaft oder Verein (Gesellschaft) angehört
hat, werden die Jahre angerechnet.
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Der geistliche Präses der Bruderschaft
ist der jeweilige Ortsgeistliche
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Der Vorstand besteht aus a) dem
geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand
-
1. Brudermeister -
Fähnrich
-
2. Brudermeister -
2 Fahnenoffiziere
-
Geschäftsführer -
1 Zugführer
- Kassierer - 2
Hallenwarte
-
8 weitere Mitglieder
c) Der Schützenkönig gehört in seiner
Amtszeit dem erweiterten Vorstand an.
Der geschäftsführende Vorstand wird in
das Vereinsregister eingetragen und ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Verschiedene
geschäftsführende Vorstansämter können nicht in eine Person vereinigt werden.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der
Bruderschaft oder nach satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstandes.
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In jedem Jahr finden zwei
Generalversammlungen statt:
a) am Samstag nach dem 20. Januar
(Patronatsfest St. Sebastian)
b) zusammen mit der Abrechnung des
Schützenfestes
c) Durch schriftlichen Antrag von mindestens
50 stimmberechtigten Mitgliedern an den 1. Brudermeister, kann eine
außerordentliche Generalversammlung anberaumt werden.
d) Sonstige Versammlungen und
Vorstandssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
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Die Generalversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über:
a) den Geschäftsbericht
(Entlastungserteilung)
b) den Jahreskassenbericht
(Entlastungserteilung)
c) Festlichkeiten und Veranstaltungen der
Bruderschaft
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer. Bei
Stimmengleichheit gilt der erst genannte Vorschlag als gewählt.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Ausschluß von Mitgliedern
c) Vorbereitung und Durchführung der
Festlichkeiten und Veranstaltungen
d) die Überwachung des Vereinslebens
e) Erhaltung und Verbesserung des
Bruderschaftseigentums
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Die Amtszeit eines gewählten
Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder scheiden alle 2
Jahre zur Hälfte aus, jedoch getrennt nach dem geschäftsführenden und
erweitertem Vorstand. alle ausscheidenden Vorstandsmitglieder können
wiedergewählt werden. Ein Mitglied welches mit Stimmenmehrheit gewählt wird,
kann die Wahl nur ablehnen, wenn dasselbe bereits 4 Jahre dem Vorstand angehört
hat oder wenn besondere Gründe vorliegen.
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Jede durch Anschlag oder öffentlichen
Aufruf einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder. Gewählt bzw. abgestimmt wird:
a) der geschäftsführende Vorstand
grundsätzlich in geheimer Wahl
b) der erweiterte Vorstand bei nur einem
Vorschlag durch Hand erheben oder Aufstehen
c) der erweiterte Vorstand bei mindestens
zwei Vorschlägen in geheimer Wahl
d) alle weiteren Abstimmungen und Wahlen
durch Hand erheben oder Aufstehen.
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Mitglieder werden aus der Bruderschaft
ausgeschlossen:
a) bei Widersetzlichkeit gegen denVorstand
b) bei längerer Nichtbeteiligung am
Vereinsleben
c) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages von
länger als zwei Jahren
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Der 1. Brudermeister führt die
Bruderschaft bei allen Veranstaltungen mit der Unterstützung des 2.
Brudermeisters und des gesamten Vorstandes. Er leitet die Generalversammlungen
und die Vorstandssitzungen und hat bei allen Festlichkeiten und Veranstaltungen
in Gemeinschaft mit dem gesamten Vorstand für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Seinen
Anordnungen, sowie den Anordnungen des gesamten Vorstandes hat jedes Mitglied
unweigerlich Folge zu leisten.
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Der Geschäftsführer regelt den gesamten
Schriftverkehr der Bruderschaft. Er hat in den Vorstandssitzungen und
Generalversammlungen die Protokolle zu führen, welche vom 1. und 2.
Brudermeister zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung bzw.
Generalversammlung zu verlesen sind, außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu
führen.
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Der Kassierer führt und verwahrt die
Kasse der Bruderschaft. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Ferner führt er eine vollständige Vereinsliste nach Alter und Eintrittsjahr der
Mitglieder.
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Jährlich werden auf der ersten
Generalversammlung (Patronatsfest St. Sebastian) drei Kassenprüfer gewählt.
Diese haben nach freien Ermessen das Rechnungswesen der Bruderschaft zu prüfen
und über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.
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Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig. Jedoch haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Jedes
Vorstandsmitglied haftet für die ihm von der Bruderschaft übergebenen
Gegenstände, wie Uniformröcke, Schärpen, Fahne use.
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Beerdigungen von Schützenbrüdern
a) Alle Schützenbrüder, die auf dem für
Hövel zuständigen Friedhof ihre letze Ruhestätte finden, werden mit
Fahnenabordnung und Musik beerdigt.
b) An der Beerdigung der in Wettmarsen
wohnenden Schützenbrüder nimmt die Fahnenabordnung mit Musik teil.
c) Die in Estinghausen und Kirchlinde
wohnenden Schützenbrüder werden mit Fahnenabordnung und Musik beerdigt, wenn es
sich um Ehrenmitglieder handelt; andernfalls nimmt nur die Fahnenabordnung
teil.
d) Über die Teilnahme an Beerdigungen von
auswärtigen Mitgliedern - ausgeschlossen die in b) und c) Genannten, enscheidet
der Vorstand.
e) alle Schützenbrüder werden beim Tod mit
einem Kranz bedacht.
f) Für Beerdigungen, an denen die Musik
teilnimmt, wird ein Unkostenbeitrag erhoben der mit dem Jahresbeitrag fällig
wird. Über die Höhe des Unkostenbeitrages sowie die Höhe des Betrages, der an
die Musikkapelle für die Teilnahme zu entrichten ist, entscheidet die
Generalversammlung.
g) Der Fahnenabordnung werden die anläßlich
durch die Teilnahme an der Beerdigung von auswärtigen Mitgliedern entstandenen
Kosten von der Bruderschaft ersetzt.
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Zur Veränderung der Satzung bedarf es
einen mit zwei Drittel Mehrheit gefaßten Beschlusses der Generalversammlung.
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Ein Beschluß über die Auflösung der
Schützenbruderschaft kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen
Generalversammlung gefaßt werden, in der drei Viertel aller Mitglieder
vertreten sein müssen und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder sich für die Auflösung entscheidet. Ist eine
solche Generalversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschlußunfähig, so
muß nach einem Monat eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung
abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Jedoch kann auch in diesem
Falle die Generalversammlung den Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder fassen.
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Bei der Auflösung oder Aufhebung der
Bruderschaft oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene
Vermögen an die für Hövel zuständige politische Gemeinde, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
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Diese Satzung tritt am Tage nach der
Beschlußfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
5768 Sundern -Hövel, den 24. Januar 1981
geändert
laut Generalversammlungsbeschluß und Eintrag in das Vereinsregister am:
1. 21.04.1981 4
2. 30.01.1991 6