Die Satzung der Schützenbruderschaft St.Sebastian 1826 e.V. Hövel

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Die Schützenbruderschaft "St. Sebastian" 1826 e.V. Hövel, nachstehend kurz Bruderschaft genannt, ist eine Vereinigung von Schützenbrüdern. Der Sitz der Bruderschaft ist in Sundern-Hövel. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister unter der Nr. 204 beim Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.

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Die Bruderschaft stellt ihre Bestrebungen unter die Devise "Glaube - Sitte - Heimat" Sie will a) die Gemeinschaft der Schützenbrüder pflegen, die Bereitschaft zu brüderlicher Liebe und Hilfe wachhalten und Eintracht und Bürgersinn fördern. b) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen und die traditionelle Bindung an die Kirche Pflegen. c) die Heimat- und Volkstumspflege auch außerhalb der Bruderschaft auf kommunaler Ebene fördern und so an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums mitarbeiten, wie Veranstaltungen von Schnadegängen, Altentagen usw. d) Überliefertes Brauchtum auch in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen usw. pflegen. e) das Patronatsfest "St. Sebastian" in althergebrachter Weise feiern. f) das Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen Vereinen zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen.

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Die Bruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Personenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Alle Stände und Klassen sind in der Bruderschaft vertreten. Jeder Christ, welcher das 18. Lebensjahr erreicht hat, kann Mitglied werden. Die Mitglieder der Bruderschaft sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder zahlen bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr sowie einen fortlaufenden Jahresbeitrag. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Bruderschaft besondere Verdienste erworben haben und solche, die 65 Jahre alt sind und mindestens die letzten 25 Jahre Mitglied in der Bruderschaft waren. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Alle christlichen Jugendlichen, welche das 15. Lebensjahr erreicht haben, können der Bruderschaft als Jungschützen beitreten. Die Jungschützen haben die gleichen Pflichten und Rechte (Soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt) wie die ordentlichen Mitglieder. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr sowie einen fortlaufenden Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr beträgt die Hälfte des der ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft verpflichtet zur Mitarbeit bei der Erreichung der unter 2 genannten Aufgaben und zur Entrichtung der von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge. Jeder Schützenbruder der schriftlich nachweisen kann, daß er einen anderen Schützenbruderschaft oder Verein (Gesellschaft) angehört hat, werden die Jahre angerechnet.

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Der geistliche Präses der Bruderschaft ist der jeweilige Ortsgeistliche

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Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand

                                               - 1. Brudermeister                                - Fähnrich

                                               - 2. Brudermeister                                - 2 Fahnenoffiziere

                                               - Geschäftsführer                                 - 1 Zugführer

                                               - Kassierer                                          - 2 Hallenwarte

                                                                                                          - 8 weitere Mitglieder

c) Der Schützenkönig gehört in seiner Amtszeit dem erweiterten Vorstand an.

Der geschäftsführende Vorstand wird in das Vereinsregister eingetragen und ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Verschiedene geschäftsführende Vorstansämter können nicht in eine Person vereinigt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder nach satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstandes.

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In jedem Jahr finden zwei Generalversammlungen statt:

a)      am Samstag nach dem 20. Januar (Patronatsfest St. Sebastian)

b)      zusammen mit der Abrechnung des Schützenfestes

c)      Durch schriftlichen Antrag von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern an den 1. Brudermeister, kann eine außerordentliche Generalversammlung anberaumt werden.

d)      Sonstige Versammlungen und Vorstandssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

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Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über:

a)      den Geschäftsbericht (Entlastungserteilung)

b)      den Jahreskassenbericht (Entlastungserteilung)

c)      Festlichkeiten und Veranstaltungen der Bruderschaft

d)      die Wahl des Vorstandes

e)      die Wahl der Kassenprüfer. Bei Stimmengleichheit gilt der erst genannte Vorschlag als gewählt.

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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über:

a)      Aufnahme neuer Mitglieder

b)      Ausschluß von Mitgliedern

c)      Vorbereitung und Durchführung der Festlichkeiten und Veranstaltungen

d)      die Überwachung des Vereinslebens

e)      Erhaltung und Verbesserung des Bruderschaftseigentums

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Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder scheiden alle 2 Jahre zur Hälfte aus, jedoch getrennt nach dem geschäftsführenden und erweitertem Vorstand. alle ausscheidenden Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Ein Mitglied welches mit Stimmenmehrheit gewählt wird, kann die Wahl nur ablehnen, wenn dasselbe bereits 4 Jahre dem Vorstand angehört hat oder wenn besondere Gründe vorliegen.

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Jede durch Anschlag oder öffentlichen Aufruf einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Gewählt bzw. abgestimmt wird:

a)      der geschäftsführende Vorstand grundsätzlich in geheimer Wahl

b)      der erweiterte Vorstand bei nur einem Vorschlag durch Hand erheben oder Aufstehen

c)      der erweiterte Vorstand bei mindestens zwei Vorschlägen in geheimer Wahl

d)      alle weiteren Abstimmungen und Wahlen durch Hand erheben oder Aufstehen.

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Mitglieder werden aus der Bruderschaft ausgeschlossen:

a)      bei Widersetzlichkeit gegen denVorstand

b)      bei längerer Nichtbeteiligung am Vereinsleben

c)      bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages von länger als zwei Jahren

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Der 1. Brudermeister führt die Bruderschaft bei allen Veranstaltungen mit der Unterstützung des 2. Brudermeisters und des gesamten Vorstandes. Er leitet die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen und hat bei allen Festlichkeiten und Veranstaltungen in Gemeinschaft mit dem gesamten Vorstand für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen, sowie den Anordnungen des gesamten Vorstandes hat jedes Mitglied unweigerlich Folge zu leisten.

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Der Geschäftsführer regelt den gesamten Schriftverkehr der Bruderschaft. Er hat in den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen die Protokolle zu führen, welche vom 1. und 2. Brudermeister zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung zu verlesen sind, außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

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Der Kassierer führt und verwahrt die Kasse der Bruderschaft. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Ferner führt er eine vollständige Vereinsliste nach Alter und Eintrittsjahr der Mitglieder.

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Jährlich werden auf der ersten Generalversammlung (Patronatsfest St. Sebastian) drei Kassenprüfer gewählt. Diese haben nach freien Ermessen das Rechnungswesen der Bruderschaft zu prüfen und über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.

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Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedoch haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Jedes Vorstandsmitglied haftet für die ihm von der Bruderschaft übergebenen Gegenstände, wie Uniformröcke, Schärpen, Fahne use.

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Beerdigungen von Schützenbrüdern

a)      Alle Schützenbrüder, die auf dem für Hövel zuständigen Friedhof ihre letze Ruhestätte finden, werden mit Fahnenabordnung und Musik beerdigt.

b)      An der Beerdigung der in Wettmarsen wohnenden Schützenbrüder nimmt die Fahnenabordnung mit Musik teil.

c)      Die in Estinghausen und Kirchlinde wohnenden Schützenbrüder werden mit Fahnenabordnung und Musik beerdigt, wenn es sich um Ehrenmitglieder handelt; andernfalls nimmt nur die Fahnenabordnung teil.

d)      Über die Teilnahme an Beerdigungen von auswärtigen Mitgliedern - ausgeschlossen die in b) und c) Genannten, enscheidet der Vorstand.

e)      alle Schützenbrüder werden beim Tod mit einem Kranz bedacht.

f)       Für Beerdigungen, an denen die Musik teilnimmt, wird ein Unkostenbeitrag erhoben der mit dem Jahresbeitrag fällig wird. Über die Höhe des Unkostenbeitrages sowie die Höhe des Betrages, der an die Musikkapelle für die Teilnahme zu entrichten ist, entscheidet die Generalversammlung.

g)      Der Fahnenabordnung werden die anläßlich durch die Teilnahme an der Beerdigung von auswärtigen Mitgliedern entstandenen Kosten von der Bruderschaft ersetzt.

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Zur Veränderung der Satzung bedarf es einen mit zwei Drittel Mehrheit gefaßten Beschlusses der Generalversammlung.

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Ein Beschluß über die Auflösung der Schützenbruderschaft kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefaßt werden, in der drei Viertel aller Mitglieder vertreten sein müssen und eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich für die Auflösung entscheidet. Ist eine solche Generalversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschlußunfähig, so muß nach einem Monat eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Jedoch kann auch in diesem Falle die Generalversammlung den Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder fassen.

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Bei der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vermögen an die für Hövel zuständige politische Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

5768 Sundern -Hövel, den 24. Januar 1981

geändert laut Generalversammlungsbeschluß und Eintrag in das Vereinsregister am:

1.             21.04.1981             4

2.             30.01.1991             6